AGB sattler energie consulting

1    Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a)    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen zwischen dem Auftraggeber (AG) und der sattler energie consulting Gmbh als Auftragnehmer (AN).
b)    Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c)    Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

 

2    Angebote, Nebenabreden

a)    Die Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b)    Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c)    Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

 

3    Auftragserteilung

a)    Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b)    Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
c)    Der AN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen in seinem Namen und für seine Rechnung Aufträge erteilen.
d)    Der AG sorgt dafür, dass dem AN alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden.

 

4    Lieferung

a)    Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt wurden. Wird ein vom AN bestätigter Liefertermin überschritten, so berechtigt dies den AG nach einer Nachfrist von 3 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen tritt Lieferverzug nicht ein.
b)    Der AN ist berechtigt, Änderungen im Sinne des technischen Fortschrittes jederzeit vorzunehmen, soweit dies dem AG zumutbar ist.
c)    Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der AG mit seinen vertraglichen Pflichten in Verzug ist.

 

5    Überlassung von Messgeräten

a)    Hinterlässt der AN beim AG Messgeräte und Zubehör zur Erfüllung des Vertrags, so haftet dieser bei Diebstahl, Verlust und Beschädigung.
b)    Manipulationen an den Messgeräten und ihrem Zubehör sowie an den Anlagen in denen die Geräte installiert sind, können eine Gefahr für Gesundheit und Leben darstellen. Der AG verpflichtet sich, seine Mitarbeiter anzuhalten, derartige Manipulationen zu unterlassen.
c)    Bei der Montage und Demontage von Messgeräten durch den AN in den Anlagen des AG stellt dieser eine kundige Person bei.
d)    Entstehen dem AG durch die Messgeräte des AN oder bei deren Montage und Demontage Schäden, so haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
e)    Werden Messgeräte und Zubehör auf dem Postweg versendet hat der jeweilige Absender für ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen und haftet bei Beschädigung oder Verlust.
6    Eigentumsvorbehalt
a)    Das Eigentum geht erst auf den AG über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

 

7    Gewährleistung und Schadenersatz

a)    Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b)    Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Allfällige Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom AN innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Diese beträgt im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist. Für diesen Zeitraum steht ein Ersatz eines Verspätungsschadens nicht zu.
c)    Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
d)    Der AN haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber falsche oder unvollständige Daten und Unterlagen zur Verfügung stellt.
Der AG hat die Kosten für einen dadurch entstehenden Mehraufwand zu tragen. Die Haftung des AN für Folgeschäden, insbesondere nicht erzielte Einsparung, entgangener Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten des AN.

 

8    Rücktritt vom Vertrag

a)    Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b)    Bei Verzug des AN mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c)    Bei Verzug des AG bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den AN unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der AN zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d)    Ist der AN zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des AG sind von diesem die vom AN erbrachten Leistungen zu honorieren.

 

9    Honorar, Leistungsumfang   

a)    Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b)    In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c)    Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d)    Die Abrechnung von Leistungen durch den AN erfolgt grundsätzlich monatlich, entsprechend dem Projektfortschritt.

 

10    Erfüllungsort

a)    Erfüllungsort für alle Leistungen ist Gmunden.

 

11    Geheimhaltung

a)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt ihrer Vereinbarungen sowie alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen durch die Zusammenarbeit bekannt werden oder deren Vertraulichkeit den Umständen der Bekanntgabe oder ihrem Inhalt nach anzunehmen ist, geheim zu halten, Dritten ohne Zustimmung des anderen Vertragsteiles nicht offen zu legen und diese Geheimhaltungspflicht auf Mitarbeiter, Angestellte und Gehilfen zu überbinden.
b)    Nach Durchführung des Auftrages ist der AN berechtigt den AG als Referenz zu nennen.
c)    Die Ergebnisse des Auftrags können nach Zustimmung des AG gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken veröffentlicht werden.
d)    Der AN kann die Daten des AG für weitere Auswertungen in anonymisierter Form verwenden.

 

12    Schutz der Unterlagen

a)    Der AN behält sich alle Rechte und Nutzungen an den erstellten Unterlagen (insbesondere Berichte, technische Unterlagen) vor.
b)    Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon, ist nur mit der ausdrücklichen schriftlicher Zustimmung des AN zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c)    Der AN ist berechtigt, der AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des AN anzugeben.
d)    Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat der AN Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des AN genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

 

13    Rechtswahl, Gerichtsstand

a)    Für Verträge zwischen AG und AN kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b)    Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das für Gmunden örtlich und sachlich zuständige Gericht als zuständig vereinbart.