AGB sattler energie consulting
1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen zwischen Auftraggeberin (AG) und der sattler energie consulting gmbh als Auftragnehmerin (AN).
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen der AG gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbraucher:innen i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2 Angebote, Nebenabreden
d) Die Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
e) Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als von der AG genehmigt, sofern diese nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
f) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3 Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Die AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
c) Die AN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmen heranziehen und diese in ihrem Namen und für ihre Rechnung Aufträge erteilen.
d) Die AG sorgt dafür, dass die AN alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der AN bekannt werden.
4 Lieferung
a) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von der AN schriftlich bestätigt wurden. Wird ein von der AN bestätigter Liefertermin überschritten, so berechtigt dies die AG nach einer Nachfrist von 3 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen tritt Lieferverzug nicht ein.
b) Die AN ist berechtigt, Änderungen im Sinne des technischen Fortschrittes jederzeit vorzunehmen, soweit dies der AG zumutbar ist.
c) Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die AG mit ihren vertraglichen Pflichten in Verzug ist.
5 Überlassung von Messgeräten
a) Hinterlässt die AN bei der AG Messgeräte und Zubehör zur Erfüllung des Vertrags, so haftet diese bei Diebstahl, Verlust und Beschädigung.
b) Manipulationen an den Messgeräten und ihrem Zubehör sowie an den Anlagen, in denen die Geräte installiert sind, können eine Gefahr für Gesundheit und Leben darstellen. Die AG verpflichtet sich, ihre Mitarbeitenden anzuhalten, derartige Manipulationen zu unterlassen.
c) Bei der Montage und Demontage von Messgeräten durch die AN in den Anlagen der AG stellt diese eine kundige Person bei.
d) Entstehen der AG durch die Messgeräte der AN oder bei deren Montage und Demontage Schäden, so haftet die AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
e) Werden Messgeräte und Zubehör auf dem Postweg versendet hat die:der jeweilige Absender:in für ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen und haftet bei Beschädigung oder Verlust.
6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst auf die AG über, wenn sie ihre gesamten Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.
7 Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Allfällige Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der AN innerhalb angemessener Frist zu erfüllen. Diese beträgt im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist. Für diesen Zeitraum steht ein Ersatz eines Verspätungsschadens nicht zu.
c) Weitere Ansprüche der AG sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
d) Die AN haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die AG falsche oder unvollständige Daten und Unterlagen zur Verfügung stellt.
Die AG hat die Kosten für einen dadurch entstehenden Mehraufwand zu tragen. Die Haftung der AN für Folgeschäden, insbesondere nicht erzielte Einsparung, entgangener Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten der AN.
8 Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der AN mit einer Leistung ist ein Rücktritt der AG erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug der AG bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die AN unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die AN zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist die AN zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält sie den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt der AG. Bei berechtigtem Rücktritt der AG sind von diesem die von der AN erbrachten Leistungen zu honorieren.
9 Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert von der AG zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Die Abrechnung von Leistungen durch die AN erfolgt grundsätzlich monatlich, entsprechend dem Projektfortschritt.
10 Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Gmunden.
11 Geheimhaltung
a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt ihrer Vereinbarungen sowie alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen durch die Zusammenarbeit bekannt werden oder deren Vertraulichkeit den Umständen der Bekanntgabe oder ihrem Inhalt nach anzunehmen ist, geheim zu halten, Dritten ohne Zustimmung des anderen Vertragsteiles nicht offen zu legen und diese Geheimhaltungspflicht auf Mitarbeitende, Angestellte und Gehilf:innen zu überbinden.
b) Nach Durchführung des Auftrages ist die AN berechtigt die AG als Referenz zu nennen.
c) Die Ergebnisse des Auftrages können nach Zustimmung der AG gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken veröffentlicht werden.
d) Die AN kann die Daten der AG für weitere Auswertungen in anonymisierter Form verwenden.
12 Schutz der Unterlagen
a) Die AN behält sich alle Rechte und Nutzungen an den erstellten Unterlagen (insbesondere Berichte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung, Weitergabe an Dritte) der Unterlagen oder Teilen davon, ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der AN zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die AN ist berechtigt, die AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der AN anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die AN Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass die AG nicht die Unterlagen der AN genutzt hat, obliegt der AG.
13 Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen AG und AN kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das für Gmunden örtlich und sachlich zuständige Gericht als zuständig vereinbart.