Die lukrativsten Förderungen 2024
auf einen Blick

Profitable Anreize für betriebliche Investitionen – Wir halten Sie über die Neuerungen in der österreichischen Förderlandschaft up-to-date.

Investitionszuschüsse für Photovoltaik-Anlagen

Bundesförderungen (OeMAG):

Für betriebliche Photovoltaik-Anlagen gilt die angekündigte Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen bis
35 kWp nicht. Unternehmen müssen weiterhin über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) Förderungen beantragen. Bisher wurden jedoch noch keine neuen Fördercalls für 2024 veröffentlicht. Jene Betriebe, die 2023 mit ihren Förderansuchen nicht zum Zug gekommen sind, müssen derzeit in Ungewissheit verharren, ob und wie hoch eine Förderung für ihre Projekte ausfallen wird.

Landesförderungen:

Regionale Förderprogramme für betriebliche Photovoltaik-Anlagen gibt es in den Bundesländern Salzburg, Kärnten, Wien, Vorarlberg, Niederösterreich und der Steiermark. Diese sind sehr unterschiedlich ausgestaltet – von der klassischen Aufdachanlage bis hin zur Überdachung von Parkplätzen; als fixer Pauschalbetrag oder mit leistungsabhängigem Fördersatz (€/kWp); teilweise abhängig von der Anlagengröße und dem Errichtungsstandort. Viele dieser Programme sind mit den Bundesförderungen der OeMAG kombinierbar.

Änderungen bei bestehenden KPC-Förderungen

  1. Durch Anpassung der übergeordneten Rechtslage, konkret der AGVO (EU-Gesetz), wurden manche Förderprogramme der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) bereits im Herbst 2023 adaptiert. Beim bekannten Programm „Energiesparen in Betrieben“ wird seither zwischen Projekten mit Investitionskosten kleiner oder größer als 150.000,- € unterschieden. Bei einigen Programmen ging der Weg in Richtung Halbierung der bisherigen Fördersätze (meist 15 % statt 30 %), zum Beispiel bei Klimatisierung und Kühlung oder große LED-Umstellungen.
  2. Das Förderprogramm „Neubau in energieeffizienter Bauweise“, mit dem bisher Neubauten mit höherem Dämmstandard als die OIB-Richtlinien vorgegeben haben, gefördert wurden, wurde mit Jahreswechsel ersatzlos beendet.
  3. Das Programm „Rohstoffmanagement“ konzentriert sich seit 2024 auf Maßnahmen zur signifikanten Reduktion des Rohstoffverbrauches. Mit maximal 30 % der förderbaren Kosten werden Maschinen und Fertigungsanlagen gefördert, die einen bestehenden Prozess im Betrieb verbessern.

Neuerungen bei KPC und KLIEN

  1. Im Förderprogramm „Großspeicheranlagen“ des Klima- und Energiefonds (KLIEN) werden mittlere Stromspeicher mit einer Nettospeicherkapazität von 51 bis 250 kWh, große Stromspeicheranlagen mit einer Nettospeicherkapazität ab 251 kWh sowie Wärmespeicheranlagen gefördert. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt, mit einem Fördersatz in Höhe von bis zu 30 % für die umweltrelevanten Investitionskosten für große Stromspeicher- und Wärmespeicheranlagen.
    Anträge
    werden online über die Abwicklungsstelle KPC eingereicht, wobei eine Beratung durch die Begleitforschung verpflichtend ist.
  2. Im Programm „Gebäudeautomatisierung“ werden Maßnahmen zur Implementierung von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Gebäudeautomatisierungs- und Steuerungssysteme gefördert.
    Zu den förderfähigen Kosten zählen Planungs- und Konzeptionierungsdienstleistungen, Implementierungsmaßnahmen, die Inbetriebnahme und Optimierung sowie der einmalige Ankauf von Lizenzen. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und ist mit 20 % (15 % für große Unternehmen) der förderfähigen Investitionskosten begrenzt.
  3. Im Rahmen der Mobilitätsoffensive 2024 werden E-Mobilitätsförderungen durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in Höhe von insgesamt 114,5 Millionen € bereitgestellt. Betriebe können Förderungen für E-PKWs, E-Taxis, E-Carsharing, Elektro-Leichtfahrzeuge und E-Zweiräder, E-Kleinbusse und leichte E-Nutzfahrzeuge sowie E-Ladeinfrastruktur beantragen. Die genauen Modalitäten und Antragsprozesse variieren je nach Förderprogramm und Zielgruppe.

Neuerungen bei der De-minimis-Verordnung

Die De-minimis-Verordnung regelt die Vergabe von staatlichen Beihilfen geringer Höhe, die nicht dem
EU-Beihilfenrecht unterliegen und daher ohne Anmeldung bei der Europäischen Kommission gewährt werden können. Diese Beihilfen dürfen eine bestimmte Bagatellgrenze nicht überschreiten, damit sie keine wettbewerbsverzerrende Wirkung haben.

Seit dem 1. Jänner 2024 gelten durch die De-minimis-Verordnung folgende Neuerungen:

  1. Der allgemeine De-minimis Höchstbetrag, den ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum
    von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, wurde von 200.000,- € auf 300.000,- € erhöht.
  2. Es wird nicht mehr auf die letzten drei Steuerjahre abgestellt. Bei jeder neuen Gewährung einer
    De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten
    De-minimis-Beihilfen heranzuziehen (= rollierender Zeitraum).
  3. Ab dem 1. Jänner 2026 müssen Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register (auf nationaler oder Unionsebene) erfasst werden. Die Angaben müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften muss gewährleistet sein.

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von Chancen und Fördermöglichkeiten

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